
Hier kommt jetzt mal ein staatstragender Text. Das lässt sich nicht vermeiden beim Thema Freiheit der Kunst. Sie wird hierzulande eben vom Staat garantiert. Das Grundgesetz unserer Republik hat wohl einen der besten Kunstfreiheitsparagrafen der Welt, Artikel 5 Absatz 3, in dem steht: „Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei“. Ohne Einschränkung an dieser Stelle.
Frei ist demnach die Kunst als soziale Institution, sie darf vom Staat nicht kontrolliert und behindert, sie muss vielmehr gefördert werden. Für den Laien, wie mich, ergibt sich das nicht auf den ersten Blick logisch aus dem knappen Gesetzestext; Fachleute indes leiten aus dem Verfassungskontext für die Kunst nicht nur ein Abwehrrecht gegen Eingriffe des Staates, sondern auch ein Gewährleistungsrecht ab. Was heißt: Unterstütze die öffentlichen Hand die Kunst nicht ausreichend, verletze sie damit das Grundrecht der Kunstfreiheit.
Die „Dritte Gewalt“ im Staat garantiert im Zweifelsfall, dass das auch klappt, dass Regierungen und Verwaltungen sich entsprechend verhalten. Deshalb steht die Rechtssprechung in diesem Wörterbuch-Text im Mittelpunkt. Zu anderen mit dem Stichwort Freiheit verknüpften Aspekten, seien es philosophische, soziale oder künstlerisch-praktische, gibt es das Kapitel „https://artigart.de/kunst-ein-spielraum-der-freiheit/“ in diesem Blog.
Was Kunstfreiheit in der Praxis bedeutet, wird seit Inkraftreten des Grundgesetzes 1949 in Gerichtsverfahren verhandelt und entwickelt. Das sind im wahren Sinn spannende Prozesse. Hier nur ein paar wichtige Entscheidungen: Der Kunstbegriff ist angreifbar, gerade weil er offen ist und niemand ihn endgültig definieren kann. Es ist also leicht im Einzelfall zu behaupten: „Das ist keine Kunst“, um damit die Freiheit zu bekämpfen. Dem hat das Bundesverfassungsgericht 1984 einen Riegel vorgeschoben. Gerade weil die Kunst frei, in ständiger Weiterentwicklung und ihr Begriff nicht festgelegt sei, müsse sie in diesem Sinn geschützt werden.
Einschränkungen gibt es dennoch, aus der Logik der Grundrechte selbst heraus, aber die Hürden liegen hoch. Wer strafbare Handlungen verherrlicht oder dazu aufruft, ergo in andere Grundrechte eingreift, kann sich nicht auf die Kunstfreiheit berufen, entschied bereits 1954 das Bundesverwaltungsgericht. Das verbietet aber nicht die bloße Darstellung solcher Themen. Jugendschutz, ebenfalls ein Grundrecht, muss im Einzelfall mit dem Schutz der Kunst abgewogen werden (dieselbe Instanz 2019). Wer bestimmte Personen beleidigt oder verleumdet, also das Grundrecht des Persönlichkeitsschutzes verletzt, verlässt den Boden der Kunst, und auch Holocaustverleugnung, eine Straftat, ist nicht geschützt.
1971 hatten die Karlsruher Verfassungsrichter eigens noch klargestellt, dass politisch engagierte Kunst nicht generell von der Freiheitsgarantie ausgenommen ist. Diese Entscheidung ist aktuell wieder sehr wichtig angesichts der Vielzahl von Fällen, in denen Kunstwerke mit „Tendenz“ heftig angegriffen werden. Ein Neutralitätsgebot gibt es auch für öffentlich geförderte Kunst nicht.
Ein letztes Beispiel für Urteile, die mir bedeutend erscheinen: 1961 entschied der Bundesgerichtshof, dass nicht jeder berechtigt ist, Kunstwerke zu kritisieren bzw. der Kunst Grenzen setzen zu wollen. Wer ein Werk beurteilen wolle, müsse zwar „nicht besonders vorgebildet“, aber doch „künstlerisch aufgeschlossen oder zumindest um Verständnis bemüht“ sein. Diese bemerkenswerte Feststellung verwehrt den üblichen mit Ressentiment geladenen Angriffen à la „Was soll das denn? Verstehe ich nicht, war auch noch teuer, das muss weg“ den Zutritt zur Debatte. Und es ermächtigt alle diejenigen, die keine Experten, aber für die Stimme der Kunst offen, an ihr ehrlich interessiert sind. Das sollte uns doch Recht sein.






